Verschwiegenheit

PsychotherapeutInnen sind gemäß Paragraph 15 des Psychotherapiegesetztes zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten (einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Behörden, Sozialversicherungen usw.).
Dieser Grundsatz gilt auch nach Beendigung der Psychotherapie!
So können Sie darauf vertrauen, dass alles, was Sie mir in der Therapie anvertrauen, auch absolut vertraulich von mir behandelt wird.